(Stand 04.04.2014)
§ 1 Rechte und Geschäftsjahr
1. Die Turnabteilung der TSG Backnang 1846 TuS e.V. führt und verwaltet sich selbst auf der Grundlage der Satzung und Ordnungen des Vereins. Die Turnabteilung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sie ist eine unselbständige Unterorganisation des Vereins. Die Turnabteilung hat nur Vertretungsvollmacht im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für Geschäfte, die diese Geschäftskreise in sportlicher und finanzieller Hinsicht gewöhnlich mit sich bringen.
2. Die Abteilung ist über den Gesamtverein Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes e.V. sowie Mitglied des WLSB, deren Ordnungen und Satzungen sie anerkennt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Turnabteilung kann jede natürliche Person werden. Die Zugehörigkeit zur Turnabteilung setzt eine Mitgliedschaft bei der TSG Backnang 1846 e.V. TuS. voraus.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Abteilung ist schriftlich an die Abteilungsleitung oder an die Geschäftsstelle der TSG Backnang 1846 e.V. TuS, Größeweg 20, 71522 Backnang, zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zu melden. Das Mitglied hat dabei zu erklären, ob es weiterhin dem Verein angehören will.
3. Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Abteilung kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn
a) gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wird,
b) nach wiederholten Ermahnungen die Anordnungen der Übungsleiter oder Aufsichts- führenden nicht befolgt werden und dadurch der Übungsbetrieb erheblich gestört wird.
Gegen den Beschluss der Abteilungsleitung kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben nach § 8 der Satzung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Turnabteilung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Turnabteilung Zusatzbeiträge und Umlagen erheben. Sie kann ferner für bestimmte Sportangebote Zusatzbeiträge (Kursgebühren oder 10-Karten) erheben.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind die Satzungen und die Abteilungsordnung sowie die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.
2. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
3. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung, sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und Hausmeister ist Folge zu leisten.
§ 4 Abteilungsorgane
Die Organe der Turnabteilung sind:
§ 5 Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung (Abteilungsversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung ist oberstes Organ der Turnabteilung. Sie wählt die Mitglieder der Abteilungsleitung und die weiteren Mitglieder des Abteilungsausschusses.
2. Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung findet jährlich nach Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres, in der Regel im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres statt. Sie muss vor der Hauptversammlung des Gesamtvereins TSG 1846 stattfinden. Zur Mitgliederversammlung der Turnabteilung ist der Vorsitzende der TSG Backnang 1846 TuS e.V. einzuladen.
3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung der Turnabteilung ist die Tagesordnung, der Ort und der Termin mitzuteilen. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Anträge der Mitglieder können bis zu einer Woche vorher eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung hat folgende Aufgaben:
5. Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Mitgliederversammlungen der Turnabteilungen einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn es
§ 6 Die Abteilungsleitung und der Abteilungsausschuss
1. Die Abteilungsleitung besteht aus (m/w)
2. Der Abteilungsausschuss besteht aus
und aus den Fachwarten (m/w) für:
außerdem aus (m/w)
3. Verfügungsvollmachten:
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist nur im Rahmen des Budgets gestattet.
Pro Vorgang/Rechnungsauftrag:
Die Abteilung darf keine Dauerschuldverhältnisse, z. B. Mietvertrag, Arbeitsverträge eingehen. Diese sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand zu unterschreiben.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung und des Abteilungsausschusses werden, mit Ausnahme des Jugendleiters, seines Stellvertreters, von der Mitgliederversammlung der Turnabteilung in der Regel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Jugendvertretung wird von den jugendlichen Abteilungsmitgliedern auf der Abteilungs-Jugendversammlung der Abteilung gewählt und in der Mitgliederversammlung der Turnabteilung bestätigt.
5. Zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Amtsführung wird die Abteilungsleitung und der Abteilungsausschuss in 2 Wahlgruppen eingeteilt, die in jährlich wechselndem Turnus zur Wahl gelangen.
6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Abteilungsleitung bzw. des Abteilungsausschusses, kann ein kommissarischer Nachfolger bis zur nächsten Wahlperiode berufen werden.
7. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung der Turnabteilung, der Abteilungsleitung und des Abteilungsausschusses werden vom Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen und geleitet. Diese beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Sitzungen und der Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Abteilungsleiter unterzeichnet wird.
§ 7 Abstimmungsmodus
Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt mittels Handzeichen. Auf Antrag erfolgt eine geheime Wahl mittels Stimmzettel. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung der Turnabteilung wählt zwei Kassenprüfer, die weder der Abteilungsleitung noch des Abteilungsausschusses angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren. Auch diese Ämter werden im jährlichen wechselnden Turnus besetzt.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege der Abteilung Turnen sachlich und rechnerisch prüfen. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt und von beiden Prüfern unterzeichnet. Der Abteilungsleiter und der Referent für Finanzen erhalten eine Kopie. Näheres regelt der §21 die Satzung des Vereins.
§ 9 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung richtet sich nach der Satzung des Vereins, § 23.
§10 Inkrafttreten
Die vorstehende Abteilungsordnung der Turnabteilung der TSG Backnang 1846 TuS e.V. wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung der Turnabteilung am 4. April 2014 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.